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War Demjanjuk doch “der Schreckliche”?: Merkwürdige Alibi-Konstruktion der Verteidigung

Donnerstag, 17. Juni 2010 8:07

Vor dem Schwurgericht des Landgerichts München II hat die Verteidigung nunmehr einen Beweisantrag gestellt, wonach der Angeklagte 1943 nicht in Sobibor, sondern im Sinne eines Alibis im angeklagten Tatzeitraum stattdessen im Vernichtungslager Treblinka gewesen sein könnte. Zur Begründung stützt sich Verteidiger Dr. Busch dabei auf die “Auffassungen” und “Überzeugungen” des israelischen Supreme Courts, welches Demjanjuk Anfang 1992 vom Vorwurf freigesprochen hatte, “Iwan der Schreckliche” aus Treblinka gewesen zu sein. Dennoch habe für dieses Gericht, “eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Anwesenheit des Angeklagten in Treblinka, nicht aber in Sobibor” bestanden. Auch die israelische Staatsanwaltschaft sei von Demjanjuks Anwesenheit in Treblinka ausgegangen, zusätzlich von einem “Zeitraum von etwa 14 Tagen”, die Demjanjuk in Sobibor gewesen sein soll, heißt es in dem am 15.06.2010 gestellten Beweisantrag.

Zur Erinnerung: Der Angeklagte hatte sich nach seiner ersten Abschiebung nach Israel Mitte der 1980er wegen seiner Beteiligung am Holocaust als SS-Wachmann in Treblinka zu verantworten und war, nachdem Demjanjuk v.a. durch Überlebende  dieses Vernichtungslagers wiedererkannt worden war, durch den District Court in Jerusalem sodann im April 1988 zum Tod durch den Strang verurteilt worden.  Im Juni 1992 wurde dieses Urteil durch den israelischen Supreme Court jedoch aufgehoben, nachdem anhand von Unterlagen aus russischen Archiven neue Hinweise aufgetaucht waren, daß statt Demjanjuk ein Iwan Marchenko jener “Iwan der Schreckliche”  gewesen sein soll, der sich durch besondere Grausamkeiten gegenüber den jüdischen Holocaustopfern vor den Gaskammern in Treblinka hervorgetan hatte. Ein Versuch, Demjanjuk in Israel auch wegen seiner Beteiligung am Betrieb des Vernichtungslagers Sobibor zur Verantwortung zu ziehen, scheiterte schließlich auch vor dem israelischen Verfassungsgericht, welches mehrheitlich entschieden hatte, Demjanjuk hätte sich auf eine Verteidigung auch wegen Sobibor nicht ausreichend vorbereiten können.  Nach seinem Freispruch “wegen Treblinka” war Demjanjuk sodann wieder in die USA ausgereist.

Bislang hatte die Verteidigung in zahllosen Anträgen vor dem Landgericht München II immer wieder behauptet, Demjanjuk habe in Israel wegen Treblinka und wegen Sobibor vor Gericht gestanden. Wegen des ergangenen Freispruchs könne man nun den Angeklagten in Deutschland nicht erneut zur Verantwortung ziehen, so das Argument der Verteidigung.

Auf den ersten Blick erscheint die nunmehrige Volte der Verteidigung daher widersprüchlich, impliziert der Antrag nämlich eine Reihe von Sachverhalten, welche die Verteidigung in München bislang vehement bestritten hatte:

Zum einen könnte Demjanjuk damit doch ein Trawniki-Wachmann in Diensten des Vernichtungslagers Treblinka gewesen sein, gleichwohl ihm dies durch die israelische Justiz in einem 7 Jahre langen Verfahren letztlich nicht nachgewiesen werden konnte. Weiterhin stellt die Verteidigung durch die Berufung auf die israelische Justiz in diesem Punkt offenbar nicht mehr in Frage, daß sich Demjanjuk als SS-Wachmann (auch) in Sobibor aufgehalten haben könnte. 

Der Antrag zielt offenbar darauf ab, ein Alternativ-Alibi zu konstruieren, wonach Demjanjuk wegen Treblinka ja bereits verfolgt und freigesprochen wurde, was einen Schuldspruch in Deutschland nun hindern müsse. Dem Gericht soll es damit unmöglich gemacht werden, den Angeklagten für seine mutmaßliche Tätigkeit in Sobibor zu verurteilen, wenn zugleich die Möglichkeit bestehen kann, daß Demjanjuk doch in Treblinka war – ungeachtet des Freispruchs in Israel.  

Die Verteidigung gibt damit im Grunde zweierlei zu erkennen: Nach dem Gutachten des US-Sachverständigen Stewart, wonach von der Echtheit der historischen  Dokumente auszugehen ist, traut man der Mär von der KGB-Fälschung aller Ausweise offenbar keine Zugkraft mehr zu. Ebenso scheint man auf das wiederholte Argument, Demjanjuk habe in Israel auch wegen einer Anwesenheit in Sobibor vor Gericht gestanden, nicht mehr bauen zu wollen.

Es bestehen aber auch Zweifel, ob Demjanjuk selbst übersehen kann, was sein Verteidiger Dr. Busch mit solchen Anträgen im Kern vorträgt. Wenn das Gericht dem Treblinka-Alibi nämlich im Ergebnis Bedeutung zumessen sollte, wäre mit diesem Alibi davon auszugehen, daß Demjanjuk auch in Sobibor gewesen ist. Selbst wenn der Aufenthalt in letzterem Lager nach RA Buschs Antrag nur “etwa 14 Tage” gedauert haben sollte, würde dies bedeuten, daß Demjanjuk ab dem Zeitpunkt seiner Verlegung nach Sobibor am 27.03.1943 dann 14 Tage in der Mordmaschine Sobibor tätig gewesen sein muß. Und in diesen Zeitraum fallen nach der Münchener Anklageschrift mindestens zwei Transporte aus Westerbork mit insgesamt 3.100 getöteten Juden. Will dies John „Iwan“ Demjanjuk wirklich für sich gelten lassen?

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US-Sachverständiger: „Höchstwahrscheinlich, daß der Trawniki-Ausweis Nr.1393 echt ist“

Donnerstag, 17. Juni 2010 6:57

Im Schwurgerichtsverfahren gegen John „Iwan“ Demjanjuk ist am 08.06.2010 die Beweisaufnahme mit der Anhörung eines US-Sachverständigen für Dokumentenprüfung fortgesetzt worden. Ursprünglich war dieses Sachverständigengutachten nach den Planungen des Gerichts bereits für Mitte Mai vorgesehen: Allerdings  hatte der Angeklagte am 18.05.2010 über Herzbeschwerden geklagt und war in einem Krankenhaus außerhalb der JVA Stadelheim auf seinen Gesundheitszustand untersucht worden. Wie der medizinische Sachverständige Dr. Stein zu Beginn der Verhandlung am 08.Juni 2010 dem Gericht nunmehr mitteilte, sei bei dem Angeklagten im Mai zwar ein Blutwert auffällig gewesen, der Verdacht auf Herzinfarkt habe sich jedoch nicht bestätigt, weswegen Demjanjuk nach zwei Tagen auch wieder in die JVA zurückgebracht worden sei. Die Verhandlungsfähigkeit Demjanjuks, so Dr. Stein, bestehe fort.

Mit der Erstattung des Gutachtens durch den US-Experten Larry F. Stewart befaßte sich das Gericht in der zweiten Juniwoche mit der dokumententechnischen Echtheit des SS-Trawniki-Dienstausweises Nr. 1393. Damit näherte sich der Prozeß einem der zentralen Themen des Verfahrens gegen John „Iwan“ Demjanjuk: Nach Auffassung der Anklage wird durch diesen Ausweis die Anwesenheit des Angeklagten im Vernichtungslager Sobibor belegt, da sich dessen Abordnung in das Lager am 27.03.1943 als handschriftlicher Eintrag im Ausweis Nr.1393 findet.

Zu Beginn der Gutachtenserstattung dauerte es jedoch zunächst fast 25 Minuten, bis der Sachverständige seinen beruflichen Werdegang und sämtliche Tätigkeitsfelder aufgezählt hatte. Dies folgte offensichtlich der Praxis in US-amerikanischen Prozessen, wo Ausbildung und Qualifikation eines Sachverständigen Gegenstand langwieriger Befragungen und Kreuzverhöre sind, bevor man sich dem eigentlichen Beweisthema befaßt.

US-Experte Stewart gab sodann an drei Verhandlungstagen Auskunft über seine Arbeitsmethoden und die insgesamt von ihm untersuchten 22 historischen Dokumente, darunter auch der Trawniki-Ausweis Nr.1393 John “Iwan” Demjanjuks. Neben der optischen Überprüfung mittels Lupen und Mikroskopen, UV- und Infrarotlichtquellen  hatte Stewart den fraglichen Dokumenten aber auch eine Vielzahl von Papier- und Tintenproben entnommen und diese auf ihre chemischen Bestandteile untersucht. Ziel sei es dabei gewesen, auszuschließen, daß sich Substanzen in den Dokumenten befinden, welche in der fraglichen Zeit noch gar nicht in Gebrauch waren, so der Sachverständige. Als Beispiel führte er Titaniumoxid an, welches erst ab den 1950er Jahren als optische Aufheller in der Papierherstellung verwendet wird und dafür sorgt, daß Papiere auch nach langer Zeit noch weiß erscheinen. Hätte man solche Substanzen nachweisen können, wäre die Herstellung somit erst nach Kriegsende erfolgt, was ein Beleg für die von der Verteidigung fortwährend behauptete Fälschung des Ausweises Nr.1393 darstellen würde. “Solche Substanzen konnten jedoch bei keinem der Dokumente festgestellt werden”, stellte Stewart fest.

Aussschließen kann der Sachverständige auch, daß spätere Fälscher den Ausweis durch Heranziehung alter Papiere und Tinten nachträglich, etwa in den 1970er Jahren, nachgemacht hätten. Da Papier im Lauf der Jahre seine Feuchtigkeit verliert und spröde wird, würde man nachträglich aufgebrachte Schreibmaschinenschrift daran erkennen, daß auf der Rückseite des Dokuments feinste Brüche in der Faserstruktur entstehen, welche man dann unter dem Mikroskop erkennen könnte. „Dies konnte ich nicht feststellen“, gab Stewart an.

Schließlich sei auch das Lichtbild in den Ausweis eingebracht worden, bevor dann die beiden Stempel auf das Foto aufgebracht wurden. Zwar muß das Lichtbild zu einem unbekannten Zeitpunkt einmal aus dem Ausweis entfernt oder herausgefallen sein, allerdings sei es anschließend wieder in den Ausweis eingeklebt worden, mit einer Winkelabweichung von einem Grad gegen den Uhrzeigersinn. Aufgrund der sich zur Deckung bringenden Stempelpositionen habe sich das Foto jedoch auch zuvor in dem Ausweis befunden und sei somit nicht nachträglich gegen ein anderes Foto ausgetauscht worden.

„Es ist höchstwahrscheinlich, daß Ausweis und Lichtbild echt sind. Meine physikalisch-technischen sowie chemischen Untersuchungen haben dies ergeben“, schloß Stewart sein Gutachten.

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Sechs mal vier mal vier Meter

Dienstag, 20. April 2010 12:57

Vier mal vier Meter Grundfläche. Lichte Höhe etwa 2,2 Meter. Mutmaßlich sechs solcher Kammern nebeneinander.  In jedem dieser Räume jeweils 80 Menschen dichtgedrängt. Von der Decke strömen Autoabgase in die Kammer, sammeln sich zunächst in Kopfhöhe.  Die Opfer riechen, was da aus der Decke kommt, Kopfschmerzen setzen ein, Herzfrequenzen steigen, Ohrensausen und Augenflimmern setzt ein, die Konzentration läßt nach, gleichzeitig steigt Übelkeit auf, manche erbrechen sich bereits, Panik bricht aus. Die seelische Qual, dem Erstickungstod entgegenzusehen, übersteigt das menschliche Vorstellungsvermögen. Nach 20-30 Minuten sind die letzten Menschen tot, über- und ineinander verschränkt, einander umfassend, kaum voneinander zu trennen, mit allen menschlichen Ausscheidungen bedeckt: So muß das apokalyptische Bild gewesen sein, daß sich beim Öffnen einer in Betrieb befindlichen Gaskammer im Vernichtungslager geboten haben wird.

In der Hauptverhandlung vor dem Münchener Schwurgericht erstattete der Rechtsmediziner Prof. Eisenmenger ein – auch in seiner Nüchternheit – erschütterndes Gutachten, wie sich aus medizinischer Sicht ein Tötungsvorgang in einer Gaskammer ereignet haben muß. Obwohl diese Vorgänge erklärtermaßen auch nicht durch die Verteidigung des Angeklagten in Abrede gestellt werden und man das Wissen um die Art dieser Massentötung als Allgemeingut bezeichnen darf,  muß das Schwurgericht dennoch alle Feststellungen selbst treffen, die in einem späteren Urteil Verwendung finden sollen. Hierzu gehört auch das Mordmerkmal der „grausamen“ Tötung, bei welcher den Opfern aus unbarmherziger Gesinnung heraus Leiden zugefügt werden, die über das mit einer Tötung erforderliche Maß  hinausgehen: Für den Tod in einer Gaskammer war und ist dies fraglos zu bejahen.

Prof. Eisenmenger wurde zudem zu der körperlichen Untersuchung vernommen, die er 2009 an dem Angeklagten nach dessen Abschiebung nach Deutschland vorgenommen hatte. Interessant war hier vor allem die Feststellung, daß dessen linker Oberarm eine kleine Narbe aufweise, an dessen Rand sich zum Teil noch eine kleine Verfärbung finden lasse. Nach Ansicht des Gutachters passe dieser Befund mit der Möglichkeit zusammen, daß sich an dieser Stelle eine Blutgruppen-Tätowierung befunden haben könnte, die nach dem Krieg dann entfernt worden sei. Die bei deutschen SS-Angehörigen obligatorsche Tätowierung erfolgte nach Lage der Akten und historischen Erkenntnissen aber auch bei damaligen sog. fremdvölkischen Wachmännern, die Trawniki ausgebildet und sodann in NS-Lagern eingesetzt worden waren.  Eine große Anzahl ehemaliger SS-Angehöriger hat sich nach dem Krieg diesen körperlichen Zugehörigkeits-Nachweis allerdings chirurgisch entfernen lassen, um nicht überführt zu werden, so der Sachverständige.

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J´accuse: John Demjanjuk klagt an und erklärt sich mal nebenbei zur Sache

Mittwoch, 14. April 2010 8:36

John “Iwan” Demjanjuk hat sein Schweigen gebrochen. Allerdings erhob er nicht selbst die Stimme, um sich zu den Vorwürfen, im Jahre 1943 an der Ermordung von 27.900 Juden im Vernichtungslager Sobibor beteiligt gewesen zu sein, zu äußern: Mittels einer dreiseitigen Erklärung  ließ er am gestrigen Hauptverhandlungstag vor dem Schwurgericht in München seinen Hauptverteidiger Dr. Busch vortragen, daß Deutschland an allem schuld sei, was ihm im Krieg sowie den nachfolgenden Jahrzehnten in seinem Leben geschehen sei. 

So verwunderte es nicht, daß der Angeklagte in dieser Erklärung selbst Anklage gegen Deutschland führte und mantragleich mit der immergleichen Einleitung “Deutschland ist schuld daran…” in 12 Punkten auflistete, daß er immer nur Opfer, niemals Täter war: Während die historischen Bezüge insbesondere auf den Vernichtungskrieg Nazi-Deutschlands, die Kriegsgefangenschaft Demjanjuks sowie das Schicksal der Juden, aber auch Polen, Ukrainer und Russen im Krieg keinen großen Widerspruch hervorrufen dürften, erweiterte der Angeklagte seine Vorwürfe aber auch ausdrücklich auf das heutige “Deutschland”, welches ihn als Unschuldigen mit einer falschen Anklage erneut zum “zwangsdeportierten Kriegsgefangenen” gemacht habe, der nun einem Prozeß, den er als “Folter und Tortur” empfinde, in der JVA Stadelheim “dahinsiechen” müsse. Wie auch zuvor schon sein Verteidiger Dr. Busch erhob Demjanjuk nun selbst schwere Vorwürfe gegen die US-amerikanischen Ermittler des Office of Special Investigations und der “dahinter stehenden Kreise, insbesondere des World Jewish Congress und des Simon-Wiesenthal-Centers, die vom Holocaust leben”.

Das Gericht wertete diese im Namen des Angeklagten vorgetragene und von diesem auch unterschriebene Erklärung zutreffenderweise als Erklärung auch zum Anklagevorwurf und nahm diese folgerichtig zu den Verfahrensakten. Die Überraschung zeigende Forderung des Verteidigers Dr. Busch, diese Erklärung stattdessen nur “zu Protokoll” zu nehmen,  machte deutlich, daß er übersehen haben dürfte, welche rechtliche Besonderheit mit solchen Prozeßerklärungen regelmäßig verbunden ist: Die Erklärung Demjanjuks, er sei nur Kriegsgefangener und Arbeitssklave der Deutschen gewesen, ist nämlich auch eine Einlassung zu dem Anklagevorwurf, er sei in Sobibor als SS-Wachmann tätig gewesen.

Wenn und solange ein Angeklagter schweigt, darf ihm dies in einem Strafprozeß zwar nie zum Nachteil ausgelegt werden. Bricht er jedoch sein Schweigen – und sei es nur mit einer teilweisen Einlassung zum Anklagevorwurf, wie hier geschehen - darf sein weiteres Schweigen in der Beweiswürdigung des Gerichts auch gegen ihn verwendet werden.

Die Nebenklage reagierte auf diese Erklärung mit einem Antrag, Passagen aus dem Buch “Show Trial” des Verteidigers Yoram Sheftel zu verlesen, der Demjanjuk vor dem District Court in Jerusalem in den Achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts verteidigt hatte. An einer Stelle dieses Buches hatte Sheftel betont, wie sehr Demjanjuk das Sowjetregime  der 40er Jahre verachtet habe und daß er, wie viele Ukrainer, das Sowjet-System mit “den Juden” indentifiziert hatte: “Der schlimmste Feind war in seinen Augen Lazar Kaganovitch, der letzte Jude, der Mitglied des Politbüros war”.

“Nimmt man den damaligen Verteidiger Sheftel beim Word, dann hat der Angeklagte, der das Sowjetsystem mit den Juden identifizierte, die Juden aus tiefster Seele verachtet. Und der von ihm sehnlichst herbei gewünschte Zusammenbruch des Sowjetregimes konnte durch die Vernichtung der Juden bewirkt werden”, so Prof. Nestler.  

Im Anschluß wurde sodann ein ehemaliger Lichtbildgutachter des Bundeskriminalamts vernommen, der 1988 das Lichtbild aus dem SS-Trawniki-Ausweis 1393, welcher nach der Anklage Demjanjuk zugerechnet wird, mit sieben weiteren nachweislichen Lichtbildern John “Iwan” Demjanjuks verglichen hatte. Die Gutachtensfertigung war seinerzeit auf Bitten israelischer Behörden erfolgt, welche sich, um Erkenntnisse über die Echtheit des SS-Trawniki-Ausweises für das Verfahren in Israel zu gewinnen, wegen der besonderen Sachkunde an die Spezialabteilung des BKA gewandt hatten. Nachdem man die Gesichter auf den acht Bildern umfangreich nach Merkmalen kategorisiert hatte, sei man damals zu dem Ergebnis gekommen, daß auch das Trawniki-Ausweisbild  mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Demjanjuk zeige, so der ehemalige BKA-Gutachter.

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Demjanjuks Dienstnummer “1393″ – Transferlisten im russischen Generalkonsulat eingesehen

Freitag, 26. März 2010 12:28

Im Rahmen eines nichtöffentlichen Termins haben die Verfahrensbeteiligten am 25.03.2010 in den Räumen des russischen Generalkonsulats in München zwei Trawniki-Transferlisten im Original eingesehen. Es handelte sich dabei zum einen um die Auflistung von 84 fremdvölkischen SS-Wachmännern, von denen am 26.03.1943 insgesamt 80 Wachmänner vom SS-Ausbildungslager Trawniki nach Sobibor  abkommandiert worden waren.  Die Personalien des Angeklagten sind in der Liste unter Nr. 30 und in der Schreibweise “Demianiuk, Iwan “, geboren am 03.04.1920 in “Dubai-Makarinzi”  sowie der Identifikationsnummer “1393″ vermerkt. Anklage und Eröffnungsbeschluß legen das Datum der Liste daher als frühestmöglichen Eintritt des Angeklagten in das Lagersystem von Sobibor dem Tatvorwurf zugrunde.

Das Dokument wurde seinerzeit mittels einer Schreibmaschine erstellt und besteht aus dem typischen, dünnen Durchschlagspapier, wie es früher bei der Erstellung von Durchschriften auf einer Schreibmaschine überall Verwendung gefunden hat. Das Durchschlagspapier ist dabei von beiden Seiten beschriftet worden, muß also bei der Fertigung nach der ersten Seite aus der Schreibmaschine herausgenommen und  mit einem neuen Originalpapier (ggf. auch der ebenso umgedrehten ersten Originalseite)  umgedreht und neu eingespannt worden sein. Die doppelte Beschriftung von Schreibmaschinenseiten - ebenso wie der Durchschläge – ist in früheren Zeiten alles andere als ungewöhnlich gewesen, dürfte zudem aber auch in kriegsbedingter Sparsamkeit der SS-Vewaltung begründet gewesen sein. Die Liste kann somit als unmittelbar gefertigte Kopie des Orginalliste interpretiert werden, welche bei der Verlegung von SS-Wachmännern aus dem Ausbildunsglager Trawniki in andere Lager für die SS-Verwaltung angefertigt wurde.

Der Verbleib der Originalliste ist unbekannt und auch der historische Auffindeort dieses Original-Durchschlags ist ungeklärt: Nach Auskunft des Generalkonsulats in München, welches die Transferlisten zur Vorlage in dem Verfahren gegen Demjanjuk aus russischen Archiven erhalten hatte, ist bislang lediglich bekannt, daß die SS-Listen bei dem Vormarsch der Roten Armee in den erkämpften Gebieten “erbeutet” wurden.

Bei der Inaugenscheinnahme der Verlegungsliste nach Sobibor fiel auf, daß das Dokument am Rand mit einem ca 1,5 cm breiten Verstärkungsstreifen einseitig überklebt worden ist. Andere Teile des Dokuments wiesen zudem in breiteren Streifen dünne und durchsichtige Aufklebungen auf, die an eine Laminierung erinnerten: Anwesende Nebenklagevertreter äußerten daher die Vermutung, daß die Liste, eben bestehend aus einem dünnen Durchschlagspapier, nach dem Krieg durch aufgebrachte Randstreifen und Laminierung vor einem weiteren Verfall geschützt werden sollte, wofür auch die bereits beschädigten Randbereiche der Liste sprechen dürften. Die Verteidigung spekulierte demgegenüber, es handele sich wegen der aufgebrachten Streifen zwingend um eine “zusammengesetzte  Urkunde” (gemeint ist gezielte Herstellung nach dem Krieg/Fälschung).

Dem Augenschein nach ließ sich dem Dokument allerdings an keiner Stelle entnehmen, daß tatsächlich unterschiedliche Papier-Teile aneinandergeklebt worden sein könnten: Hiergegen spricht sowohl die Durchsichtigkeit der Laminierstreifen, welche die darunterliegende Schrift zweifelsfrei zu erkennen geben als auch der Umstand, daß die beiden Verstärkungsstreifen am Rand jeweils nur von einer Seite (und jeweils hinter der Schrift, nicht auf der Schrift) aufgebracht worden sind. Wenn dies so ist, dann muß in die Verlegungsliste bei ihrer Fertigung aber auch zweifelsfrei die Dienstnummer der Angeklagten “1393″ eingetippt worden sein, was die Authentizität der Liste im Zusammenhang mit anderen historischen Dokumenten, welche Namen und SS-Dienstnummer des Angeklagten Demjanjuk aufweisen, belegen dürfte.

Eine zweite Transferliste – dem Augenschein nach ebenfalls die Durchschlagskopie eines mittels Schreibmaschine geschriebenen Dokuments - betraf die Verlegung von 140 Trawniki-Männern in das KZ Flossenbürg am 01.10.1943.  Als Listen-Nr.53 ist dort ein “Iwan Demianjuk”, geb. am 03.04.1920, aufgeführt. Sehr schlecht zu erkennen, für einige Verfahrensbeteiligte jedoch ersichtlich, weist dieser Listeneintrag ebenfalls die Nummer “1393″ auf.

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Erneuter Eklat vor dem Schwurgericht

Dienstag, 23. März 2010 13:27

Vor dem Landgericht München II wurde heute mit der Vernehmung eines bayerischen LKA-Ermittlers begonnen, der in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle  in Ludwigsburg die Ermittlungen gegen John Demjanjuk maßgeblich betrieben hatte.  Im Zuge seiner Recherchen hatte der Kriminalkommissar dabei auch Archive in Israel und den USA besucht sowie die Orte des ehemaligen Vernichtungslagers Sobibor und des SS-Ausbildungslagers Trawniki in Augenschein genommen.

Vor Beginn der Vernehmung kam es zu einem erneuten Eklat zwischen Verteidigung und Nebenklagevertretung. So forderte Verteidiger Dr. Busch u.a. Vertreter der Nebenklage auf, zu erklären, was sie mit dem Prozeß beabsichtigten, insbesondere ob sie damit die sog.  “Holocaust-Industrie” betreiben würden. Mit diesem Schlagwort wird nicht nur in antisemitischen Kreisen das Klischee kolportiert, Juden verfolgten mit der Aufarbeitung des Holocaust auch finanzielle Interessen und die Jewish Claims Conference bereichere sich an Entschädigungsgeldern für jüdische Opfer.

Durch vier Nebenklagevertreter war daraufhin beantragt worden, diese Äußerung als mögliche Straftat in der Hauptverhandlung protokollieren zu lassen.

- zum Begriff “Holocaust-Industrie” siehe:

http://www.bpb.de/publikationen/EKE79A,0,0,HolocaustIndustrie.html

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Das Kabinett des Dr. Busch

Mittwoch, 17. März 2010 8:43

Vor dem Langericht München ist der Prozeß gegen John “Iwan” Demjanjuk gestern mit der Vernehmung des historischen Sachverständigen Dr. Pohl fortgesetzt worden.

Interessant war dabei weniger die Befragung des Historikers als die Äußerungen, mit denen sich der Verteidiger des Angeklagten Dr. Busch im Gerichtsaal bemerkbar machte. So kommentierte er beispielsweise grinsend eine Antwort des Sachverständigen, dieser müsse aufpassen, wenn er im Gerichtssaal sage, daß Juden mit Trawniki-Wachmänner in den Vernichtungslagern auch Tauschgeschäfte mit Lebensmitteln gemacht hätten, um überleben zu können: Hiermit spielte der Verteidiger auf die empörten Reaktionen an, die er wegen seiner wiederholten Gleichsetzung von jüdischen Opfern und ukrainischen SS-Wachmännern provoziert hatte. Ansonsten tat sich der Verteidiger abermals mit seiner Strategie hervor, historische und juristische Sachverhalte munter durcheinander zu würfeln.

“Die Gestapo hat doch durch Erhängen getötet, das habe ich im Gymnasium so gelernt”
(Verteidiger Dr. Busch auf die Antwort des Sachverständigen, daß Deserteure in den Vernichtungslagern im Einzelfall durch die SS erschossen worden wären)  

“Sie tun hier so, als hätten Sie die Moral gepachtet, Sie haben überhaupt keine moralische Legitimation, meinen Mandanten hier auf die Anklagebank zu bringen”
(Verteidiger Dr. Busch auf Beanstandungen einer Frage durch die Nebenklage)

“Sie sollten in Altersheime gehen, die noch lebenden Massenmörder holen und hier anklagen”
(Verteidiger Dr. Busch in Anspielung auf den ehemaligen Trawniki-Wachmann N., der vor Gericht als Zeuge gehört worden war) 

 “Ich muß hier gar nichts”
(Verteidiger Dr. Busch auf die wiederholte Rüge, daß er seine Vorhalte bei der Befragung durch Fundstellen belegen müsse)

“Das sehen außer Ihnen alle im Gerichtssaal anders”
(Vorsitzender Richter Alt´s Erwiderung hierauf)

“Das steht irgendwo zwischen Bl. 1500 und Bl.2000 der Akten”
(Verteidiger Dr. Busch´s Versuch, eine Fundstelle zu nennen)

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Die “Westerbork”-Listen: Zeugnis deutscher Gründlichkeit

Dienstag, 23. Februar 2010 14:04

Mit der Befragung des Historikers Prof. ten Cate aus den Niederlanden ist heute die Beweisaufnahme im Verfahren gegen John “Iwan” Demjanjk fortgesetzt worden. Allerdings nicht, wie geplant, mit dessen Vernehmung als Sachverständiger: In einem Befangenheitsantrag hatte die Verteidigung vorgetragen, ten Cate habe sich im Mai 2009 auch zur Beweislage und seiner Überzeugung geäußert, Demjanjuk  sei ein SS-Wachmann gewesen. Nachdem der Sachverständige dieses Interview nicht in Abrede gestellt hatte, änderte das Gericht seine Anordnung ab und vernahm Prof. ten Cate stattdessen als Zeugen zu seinen Beobachtungen, die er im Hinblick auf die Deportationslisten des Auffanglagers Westerbork nach Sobibor gemacht hatte.

Bei diesen Listen handelt es sich um seinerzeit im Lager erstellter Listen, welche für Zehntausende Juden aus den Niederlanden die Fahrkarte in die Vernichtung darstellen sollten und auf welchen akribisch Namen, Geburstdaten und vorherige Wohnanschriften der zu deportierenden Juden aufnotiert worden waren. Für den jeweiligen Transportzug, welcher nach einer Fahrt von etwa 3 Tagen das Vernichtungslager erreicht hatte, war dabei im Ergebnis aber nur die absolute Zahl an Insassen von Bedeutung – diese wurde in der Regel bei der Abfahrt auf die Zugwaggons aufgemalt. Wichtiger war der Inhalt der Listen jedoch für den Verwaltungskreislauf der NS-Besatzung: So erhielt z.B. das sogenannte Judenreferat IV B 4 in Berlin genaue Kenntnis von den Transporten, Rentenkassen wurden informiert und Abrechnungsfragen mit der Reichbahn wegen der Transportkosten fanden so eine aktenmäßige Grundlage. Auch niederländische Meldeämter wurden um die Daten jener Juden aktualisiert,  welche nach offizieller, zynischer Lesart aus Westerbork “abgereist” waren.

Auf den maschinenschriftlichen Zusammenstellungen herrschte daher deutsche Gründlichkeit: In Nachträgen wurden jene Juden ergänzt, die nach Erstellung der Hauptliste noch auf den Transport genommen wurden – oftmals deshalb, um mit ihren Familienmitgliedern zusammenbleiben zu können. Ergänzend wurden aber auch jene Lagerinsassen erwähnt, welche von der Transportliste wieder heruntergenommen worden waren, selbst wenn es sich, wie im Fall des Transports vom 30.3.1943,  nur um eine einzige Person gehandelt und sich die Transportzahl so von 1255 auf 1254 reduziert hatte.

Mit Hilfe des niederländischen Roten Kreuzes konnten die erhalten gebliebenen Listen nach dem Krieg sodann für Hinterbliebene nutzbar gemacht werden, um nach dem Schicksal ihrer Angehörigen zu forschen, wenn auch meist mit dem schrecklichen Ergebnis, daß diese von Westerbork aus in das Generalgouvernement und damit in den Holocaust geschickt worden waren. Allerdings war es den Hinterbliebenen nach dem Krieg so möglich, Totenscheine zu erhalten und Verwandtschafts- oder Erbschaftsverhältnisse klären zu lassen. Die Westerborklisten stellen somit einen in der Holocaust-Forschung eher seltenen Fall dar, nachträglich Zehntausende deportierter Menschen namentlich identifizieren zu können, welche in einem konkreten Vernichtungsvorgang der NS-Maschinerie unterworfen worden waren.

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Befragung des Hauptermittlers Walther abgeschlossen / Verteidiger sucht auf Nazi-Webseiten

Montag, 15. Februar 2010 18:35

Vor dem Landgericht München II ist die Befragung des ehemaligen Ermittlungsrichters der Zentralsstelle in Ludwigsburg, Thomas Walther, vergangene Woche abgeschlossen worden. 

Im Laufe der – zum Teil sehr hitzig durchgeführten – Beweisaufnahme kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Verteidigung, Gericht und Nebenklage.  Auf alles andere als Verständnis traf dabei der Versuch des Verteidigers Dr. Busch, dem Zeugen Walther Unterlagen aus Internet-Quellen vorzulegen, auf denen eindeutig antisemitisches und  rassistisches Material zu finden ist. So wird auf diesen Seiten u.a. die in rechtsradikalen Kreisen beliebte Behauptung publiziert, wonach es eine Massenvernichtung in Sobibor historisch nicht gegeben haben könne, das Wort Gaskammer wird auf diesen Webpages allenfalls in Anführungszeichen zitiert.

Zwar rechtfertigte sich der Verteidiger im Prozeß damit, daß ihn der Inhalt dieser Seiten nicht interessiert habe, vielmehr habe er dort nur im Netz verfügbare Kopien des Wachmann-Dienstausweises des Anklagten heruntergeladen. Bereits ein kurzer Selbstversuch ergibt allerdings, daß man auf diesen rechtsradikalen Webseiten nicht einfach Dokumente herunterladen kann, vielmehr muß man nach diesen intensiv suchen und wird dabei auch des eindeutig rechtradikalen Charakters der Seiten gewahr.

Der Verteidiger, der bislang in einer Vielzahl von Erklärungen allen anderen Verfahrensbeteiligten die Kenntnis der mit „Händen zu greifenden historischen Wahrheit“ in diesem Verfahren abgesprochen hat, könnte durch diese Strategie allerdings seinen Anspruch verlieren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Gehör zu finden.

In einem aktuellen Interview in Spiegel-Online hat Nebenklagevertreter Prof. Nestler noch einmal ausführlich zu dem Verfahren aus Sicht der Nebenklage Stellung genommen:

(http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,677299,00.html)

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Testet Demjanjuk die Geduld des Gerichts ? Vernehmung des Chefermittlers Walther erneut vertagt

Samstag, 6. Februar 2010 9:40

Aufgrund Unwohlseins des Angeklagten ist die Hauptverhandlung gegen Demjanjuk am 04.02.2010 überraschend unterbrochen worden. Nach Mitteilung des des Vorsitzenden Richters Alt habe Demjanjuk in der JVA Stadelheim über “Schwindel” geklagt, wobei eine genauere medizinische Indikation nicht mitgeteilt worden sei. Auch habe dem Angeklagten nicht “behagt”, daß er am Vortag erst mit einigen Stunden Verspätung von der Routinebehandlung im Krankenhaus wieder in die JVA zurückgebracht worden sei. Das Gericht ordnete an, daß sich ein Sachverständiger in der JVA ein eigenes Bild über den Gesundheitszustand von John Demjanjuk machen solle und vertagte die Sitzung auf Dienstag, 09.20.2010. 

Aus den Kreisen der Verfahrensbeteiligten wird zunehmend bezweifelt, daß Demjanjuk gesundheitlich nicht in der Lage sein soll, bei Gericht zu erscheinen. John Demjanjuk könnte der Versuchung erliegen, auszuloten, ob er mit seiner wiederholten Weigerung den Fortgang des Verfahrens hemmen könnte. Im Gegensatz zu den Rechtsordnungen anderer Länder ist es nach deutschem Strafprozeßrecht grundsätzlich unzulässig, ohne den Angeklagten zu verhandeln. Sollte das Gericht jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, daß Demjanjuk tatsächlich aus ernstzunehmenden gesundheitlichen Gründen fernbleibt, könnte zukünftig ohne weiteres die Zwangsvorführung des Angeklagten beschlossen werden.

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